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	<title>Düsseldorfer Runde e.V.</title>
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	<description>Ihr Netzwerk für erstklassige Mittelstandsberatung</description>
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		<title>Umsatzsteuerfreiheit für arztähnliche Berufe</title>
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		<pubDate>Tue, 24 Jan 2012 11:22:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stephan Dhein</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuerberatung]]></category>

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		<description><![CDATA[ab 1. Januar 2012 gilt die Umsatzsteuerfreiheit für arztähnliche Berufe nur noch für Leistungen, die „aufgrund ärztlicher Anordnung oder im Rahmen einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme erbracht werden“, nicht aber für die „Behandlung im Anschluss / Nachgang einer ärztlichen Diagnose, für die die Patienten die Kosten selbst tragen“. Vereinfacht dargestellt: Mit Rezept bleibt die Behandlung steuerfrei, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>ab 1. Januar 2012 gilt die Umsatzsteuerfreiheit für arztähnliche Berufe nur noch für Leistungen, die „aufgrund ärztlicher Anordnung oder im Rahmen einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme erbracht werden“, nicht aber für die „Behandlung im Anschluss / Nachgang einer ärztlichen Diagnose, für die die Patienten die Kosten selbst tragen“.</p>
<p>Vereinfacht dargestellt:</p>
<p>Mit Rezept bleibt die Behandlung steuerfrei, ohne Rezept kommen noch einmal 7 % Umsatzsteuer drauf.</p>
<p>Rechtlicher Hintergrund:</p>
<p>Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin können steuerbefreit nach § 4 Nr. 14 UStG sein, wenn sie zum Zweck der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und – soweit möglich – der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bei Menschen vorgenommen werden. Als „Heilbehandlungen“ gelten nur Tätigkeiten, „die zum Zweck der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bei Menschen vorgenommen werden“. Leistungen „zur Prävention und Selbsthilfe i. S. d. § 20 SGB V, die keinen unmittelbaren Krankheitsbezug haben, weil sie lediglich den „allgemeinen Gesundheitszustand“ verbessern sollen, seien dagegen keine Heilbehandlungen in diesem Sinne und deshalb bisher zu Unrecht als umsatzsteuerfrei behandelt worden.</p>
<p>Zu diesen steuerbefreiten Tätigkeiten gehören auch die Leistungen von Physiotherapeuten. Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil v. 7.7.2005, V R 23/04, BStBl I 2005 S. 904) kann die Steuerbefreiung für Leistungen arztähnlicher Berufe nur dann in Betracht kommen, wenn sie aufgrund ärztlicher Anordnung oder im Rahmen einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme erbracht werden. Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung müssen dabei für jede einzelne Leistung nachgewiesen werden.<br />
Bisher gingen die Steuerbehörden davon aus, dass physiotherapeutische Maßnahmen im Anschluss an eine ärztlichen Diagnose steuerfreie Leistungen nach § 4 Nr. 14 UStG sind. Diese Rechtsauffassung gibt die Finanzverwaltung auf. Behandlungen im Anschluss einer ärztlichen Diagnose, für die die Patienten die Kosten selber tragen, sind grundsätzlich nicht mehr als (steuerbefreite) Heilbehandlung anzusehen. Sie werden künftig als (steuerpflichtige) Präventionsmaßnahmen angesehen. Es wird aber nicht beanstandet, wenn die Leistungen eines Physiotherapeuten im Anschluss an eine ärztliche Diagnose bis zum Jahresende 2011 als steuerbefreite Heilbehandlung behandelt wird.</p>
<p>Bei diesen Leistungen handelt es sich aber um Leistungen, die dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG unterliegen, so dass nur eine Umsatzsteuer i. H. v. 7 % entsteht.</p>
<p>Rechtsfolgen / Gestaltungsspielraum:</p>
<p>Wird die Umsatzgrenze aus umsatzsteuerpflichtigen Leistungen von 17.500,00 EUR nicht überschritten, kann auch hier weiterhin im Rahmen der „Kleinunternehmer-Regelung“ von der Steuerfreiheit Gebrauch gemacht werden. Wird die Umsatzgrenze von 17.500,00 EUR überschritten sind aus sämtlichen Praxiskosten, die mit Vorsteuer behaftet sind wie z. B. Strom, Heizung, Praxisbedarf, Fachliteratur, Software, Kfz-Kosten etc. die anteilige Vorsteuer in Abzug zu bringen. Wichtig hierbei ist allerdings, dass die formal rechtlichen Vorschriften für die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungen gegeben sind – ansonsten ist hier der Vorsteuerabzug nicht möglich. Da es sich bei den oben genannten Aufwendungen meistens um 19% ige Umsatzsteuer handelt wird sich ggf. eine finanzielle Mehrbelastung im Rahmen halten.<br />
Die Physiotherapeuten müssen die Umsatzsteuer künftig in ihre Vergütungssätze einkalkulieren, sofern keine ärztliche Verordnung vorliegt, sonst stimmt ihre Kalkulation nicht mehr.</p>
<p>Was bedeutet das für Physiotherapeuten?</p>
<p>Bei nicht Berechnung und Abführung der Umsatzsteuer gibt es spätestens bei der nächsten Betriebsprüfung eine satte Nachzahlung, die der Therapeut nachträglich nicht mehr auf die Kunden abwälzen kann. Die Aufbereitung der Buchhaltungsunterlagen wird aufwendiger weil wir als Ihr Steuerberater mehr Informationen zu den einzelnen Geldeingängen benötigen um die Es wird davon ausgegangen, dass für Ergotherapeuten diese Änderungen genauso Anwendung finden. Der Gesetzgeber könnte reagieren und künftig auch Präventivmaßnahmen dieser Art von der Steuer befreien. Das bliebe zu hoffen.</p>
<p>Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.</p>
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		<title>Keine 1 % Regleung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte</title>
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		<pubDate>Mon, 16 Jan 2012 10:25:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stephan Dhein</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuerberatung]]></category>

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		<description><![CDATA[BFH v. 6.10.2011 – VI R 56/10 Die Versteuerung eines geldwerten Vorteils für die Überlassung eines betrieblichen Fahrzeugs für private Fahrten setzt zwingend eine Privatnutzung voraus. Daher ist die 1%- Regelung in den Fällen nicht anwendbar, in denen eine Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs durch den Arbeitnehmer ausschließlich für betriebliche Zwecke und für die Fahrten zwischen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>BFH v. 6.10.2011 – VI R 56/10</p>
<p>Die Versteuerung eines geldwerten Vorteils für die Überlassung eines betrieblichen Fahrzeugs für private Fahrten setzt zwingend eine Privatnutzung voraus. Daher ist die 1%- Regelung in den Fällen nicht anwendbar, in denen eine Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs durch den Arbeitnehmer ausschließlich für betriebliche Zwecke und für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erfolgt.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Der 31.12.2011 kann ein wichtiges Datum für geschädigte Kapitalanleger sein</title>
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		<pubDate>Sun, 04 Dec 2011 22:52:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Klaus Rogger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtsberatung]]></category>

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		<description><![CDATA[Verjährung Ansprüche unterliegen gem. § 194 BGB regelmäßig der Verjährung Verjährung bedeutet, dass ein Anspruch nicht  mehr durchgesetzt werden kann, wenn sich der Inanspruchgenommene auf diese Einrede beruft. In diesem Fall verliert der Geschädigte seine Forderung. Der Geschädigte, der nach materiellem Recht beispielsweise Schadensersatz schuldet, braucht nicht mehr zu zahlen. Vor dem 1. Januar 2002 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Verjährung</p>
<p>Ansprüche unterliegen gem. § 194 BGB regelmäßig der Verjährung</p>
<p>Verjährung bedeutet, dass ein Anspruch nicht  mehr durchgesetzt werden kann, wenn sich der Inanspruchgenommene auf diese Einrede beruft. In diesem Fall verliert der Geschädigte seine Forderung.</p>
<p>Der Geschädigte, der nach materiellem Recht beispielsweise Schadensersatz schuldet, braucht nicht mehr zu zahlen.</p>
<p>Vor dem 1. Januar 2002 galt grundsätzlich für durch Falschberatung, fehlende Aufklärung geschädigte Kapitalanleger eine Verjährungsfrist von 30 Jahren.</p>
<p>Durch das sog. „Schuldrechtsmodernisierungsgesetz“ sind die Verjährungsfristen seit dem 1.1.2002 teilweise erheblich verkürzt worden.</p>
<p>Gem. § 195 BGB liegt die auch  für geschädigte Kapitalanleger geltende regelmäßige Verjährungsfrist grundsätzlich bei 3 Jahren.</p>
<p>Sie beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in  dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.</p>
<p>Anleger, die in 2008 eine Kapitalanlage getätigt haben und durch Beratungsfehler oder Aufklärungsdefizite geschädigt worden sind und von diesen Umständen schon in 2008 wussten, oder ohne grobe Fahrlässigkeit wissen mussten, können ihre Ansprüche nach dem 31.12.2011 nicht mehr durchsetzen, wenn sich der Inanspruchgenommene auf Verjährung beruft.</p>
<p>Davon ist regelmäßig bei Banken, Finanzberatern und Finanzvermittlern auszugehen.</p>
<p>Ansprüche, die vor dem 1.1.2002 entstanden sind</p>
<p>Gem. § 199 Abs. 3 Ziffer 1 und Abs. 4 BGB liegt die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist bei 10 Jahren.</p>
<p>Ansprüche, die in 2002 entstanden sind, verjähren somit am 31.12.2011.</p>
<p>Aber auch für Kapitalanleger, die vor dem 1.1.2002 geschädigt worden sind, besteht noch bis zum 31.12.2011 die Möglichkeit, ihre Ansprüche so geltend zu machen, dass die Verjährung gehemmt  ist.</p>
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		</item>
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		<title>Schwerbehindertausweis kann alte Steuerbescheide ändern</title>
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		<pubDate>Fri, 02 Dec 2011 09:43:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Thorsten Mandt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuerberatung]]></category>

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		<description><![CDATA[In einem Fall aus meiner Kanzlei bemerkten die Eltern im Jahre 2005, das mit dem Sohn etwas nicht stimmte. Er kam in ärztliche Behandlung, es wurden verschiedene Diagnosen diskutiert, aber es ließ sich  kein abschließendes Urteil fällen. Erst im Jahre 2009 haben die Ärzte die richtige Diagnose stellen können. Die Eltern haben dann bei der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einem Fall aus meiner Kanzlei bemerkten die Eltern im Jahre 2005, das mit dem Sohn etwas nicht stimmte. Er kam in ärztliche Behandlung, es wurden verschiedene Diagnosen diskutiert, aber es ließ sich  kein abschließendes Urteil fällen. Erst im Jahre 2009 haben die Ärzte die richtige Diagnose stellen können.<br />
Die Eltern haben dann bei der Stadt einen Antrag auf Schwerbehinderung für den Sohn gestellt. Im Jahre 2010 wurde der Ausweis ausgestellt, der grundsätzlich ab Dezember 2009 gültig war. Abweichend davon wurde der Grad der Behinderung aber bereits zum 01.07.2005, dem Beginn der ärztlichen Behandlung, festgestellt. Dies gab den Eltern die Möglichkeit, analog zu einem BFH-Urteil vom 20.08.2009 ( V R 25/08, BStBl 2010 II S. 15 ), über den Steuerberater einen Antrag auf nachträgliche Änderung der Steuerbescheide ab dem Jahre 2005 zu stellen.<br />
Der Schwerbehindertenausweis wirkt hier wie ein so genannter Grundlagenbescheid. Gemäß           § 175 Abs. 1 der Abgabenordnung sind auch bestandskräftige Steuerbescheide zu ändern, insofern ein Grundlagenbescheid gemäß § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung erlassen oder geändert wird. Insoweit endet die Festssetzungsfrist ( so genannte Ablaufhemmung ) nicht vor Ablauf  von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheides (in diesem Fall der Schwerbehindertenausweis).<br />
Durch die Änderung der Bescheide kam es dann natürlich durch den Ansatz des Schwerbehinderten-Pauschbetrages zu Steuererstattungen für die Jahre 2005 bis 2008. Das lindert natürlich nicht die Erkrankung des Sohnes, dient aber der Abfederung der Aufwendungen, welche die Eltern im Rahmen der Behandlung des Sohnes zu tragen haben.<br />
Bei Anträgen auf Schwerbehinderung ist deshalb darauf zu achten, ab wann die Behinderung vorlag. Sollte wie im vorgenannten Fall die Gültigkeit der Schwerbehinderung in der Vergangenheit liegen, sollte die Änderung von bereits bestandskräftigen Steuerbescheiden durch einen Steuerberater geprüft werden.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Unternehmensveräußerung: Eine mangelhafte Vorbereitung drückt den Preis</title>
		<link>http://www.duesseldorfer-runde.de/blog/2011/10/unternehmensveraeusserung-eine-mangelhafte-vorbereitung-drueckt-den-preis/</link>
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		<pubDate>Mon, 31 Oct 2011 09:31:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Timo Schottek</dc:creator>
				<category><![CDATA[Unternehmensberatung]]></category>

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		<description><![CDATA[Gerade für Unternehmensveräußerungen, bei denen der Inhaber zum Zeitpunkt der Angebotsunterbreitung noch eine entscheidende Rolle im Unternhemen besetzt, ist eine Umfassende und klare Vorbereitung von enormer Bedeutung. Gerade in diesem Fall kann das fehlen einer klaren &#8220;strategischen Story&#8221; zu Preisabschlägen bis zu 25% führen. Eine Umfrage unter 400 Private-Equity-Spezialisten ergab alarmierende Ergebnisse: 40% der zum [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gerade für Unternehmensveräußerungen, bei denen der Inhaber zum Zeitpunkt der Angebotsunterbreitung noch eine entscheidende Rolle im Unternhemen besetzt, ist eine Umfassende und klare Vorbereitung von enormer Bedeutung. Gerade in diesem Fall kann das fehlen einer klaren &#8220;strategischen Story&#8221; zu Preisabschlägen bis zu 25% führen. Eine Umfrage unter 400 Private-Equity-Spezialisten ergab alarmierende Ergebnisse: 40% der zum Verkauf angebotenen Unternhemen sind schlecht oder garnicht auf eine Veräußerung vorbereitet. Der Verkauf und schon das nachdenken über einen solchen Schritt sollten daher sorgfälltig vorbereitet sein. Um hohe Werte zu realisieren, ist eine Unterstützung von Spezialisten dringend zu empfehlen.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Inflation in Europa</title>
		<link>http://www.duesseldorfer-runde.de/blog/2011/08/inflationsrate-ist-immer-noch-ueber-dem-angestrebten-ziel-steigt-aber-nur-langsamer-an/</link>
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		<pubDate>Thu, 18 Aug 2011 06:00:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Bertram</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wirtschaft]]></category>

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		<description><![CDATA[Inflationsrate ist immer noch über dem angestrebten Ziel &#8211; steigt aber nur langsamer an Am Mittwoch teilte die Europäische Statistikbehörde Eurostat mit, dass die Inflationsrate im Juli 2,5 Prozent betrug. Ein Jahr vorher hatte sie noch 2,7 Prozent betragen. Das angestrebte Maximum für die Inflationsrate der Europäischen Zentralbank (EZB) liegt bei lediglich 2,0 Prozent. Bisher [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Inflationsrate ist immer noch über dem angestrebten Ziel &#8211; steigt aber nur langsamer an</strong></p>
<p>Am Mittwoch teilte die Europäische Statistikbehörde Eurostat mit, dass die Inflationsrate im Juli 2,5 Prozent betrug. Ein Jahr vorher hatte sie noch 2,7 Prozent betragen. Das angestrebte Maximum für die Inflationsrate der Europäischen Zentralbank (EZB) liegt bei lediglich 2,0 Prozent. Bisher wurde dieser Wert achtmal überschritten. Die größte Veränderung die Inflation in Juli war in Estland mit einem Anstieg der Verbraucherpreise innerhalb eines Jahres um 5,3 Prozent.</p>
<p>Auf Platz 2 ist Belgien (4,0 Prozent), gefolgt von der Slowakei (3,8 Prozent). Aufgrund einer anderen Berechnung gibt das Statistische Bundesamt Inflationsrate für Juli mit 2,4 Prozent an. Lediglich 2 Länder lagen unter der Zwei-Prozent-Marke im Juli (Irland  mit 1,0 Prozent und Slowenien (1,1 Prozent)).</p>
<p>Um die Inflation zu dämpfen hatte die EZB ihren Leitzins von 1,25 auf 1,5 Prozent Anfang Juli erhöht. Da das Bruttoinlandsprodukt in der Euro-Zone lediglich um 0,2 Prozent im Vergleich zum Vorquartal wuchs, wird mittlerweile damit gerechnet, dass eine mögliche zweite Erhöhung des Leitzinses ausgeschlossen ist für dieses Jahr.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Gesellschafter-Geschäftsführer-Versorgung TEIL IV</title>
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		<pubDate>Mon, 15 Aug 2011 06:00:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Norbert Bohle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuerberatung]]></category>
		<category><![CDATA[Vermögensberatung]]></category>

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		<description><![CDATA[Schön dass Sie den Blog so zahlreich verfolgen, heute möchte ich mich mit dem nächsten Durchführungsweg, dem Pensionsfonds beschäftigen. Diese Variante ermöglicht es Unternehmen, die lohnsteuerfreie Übertragung bereits eingegangener Pensionsverpflichtungen gemäß § 3 Nr. 66 EStG auf ein externes Versorgungsunternehmen, sowie die Nutzung der Steuervorteile nach § 3 Nr. 63 EStG, bei Neuzusagen. Was ist [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Schön dass Sie den Blog so zahlreich verfolgen, heute möchte ich mich mit dem nächsten Durchführungsweg, dem Pensionsfonds beschäftigen. Diese Variante ermöglicht es Unternehmen, die lohnsteuerfreie Übertragung bereits eingegangener Pensionsverpflichtungen gemäß § 3 Nr. 66 EStG auf ein externes Versorgungsunternehmen, sowie die Nutzung der Steuervorteile nach § 3 Nr. 63 EStG, bei Neuzusagen.</p>
<p><strong>Was ist eigentlich ein Pensionsfonds?</strong></p>
<p>Der Pensionsfonds ist einer der fünf  Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge (bAV). Der Pensionsfonds hat im Gegensatz zu den anderen Durchführungswegen der bAV freizügigere (aber auch mit höherem Risiko behaftete)Kapitalanlagevorschriften, wodurch er stärker von den Chancen der Kapitalmärkte profitieren kann (aber nicht muss). Außer arbeitgeberfinanzierter betrieblicher Altersvorsorge, können neben der Entgeltumwandlung auch bestehende Pensionszusagen auf den Pensionsfonds übertragen werden (Stichwort: Ausgliederung).</p>
<p style="text-align: left;"><strong>Steuerliche Vergünstigungen und</strong></p>
<p style="text-align: left;"><strong>gegebenenfalls Sozialversicherungsersparnis</strong></p>
<p>Die Beiträge für einen Pensionsfonds, die zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung dienen, fallen unter die steuerliche Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG (steuerfreie Beiträge). Das bedeutet, dass Beiträge bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG West) der allgemeinen Rentenversicherung jährlich steuerfrei sind. Im Jahr 2011 entsprechen 4 % der BBG West 2.640 Euro.</p>
<p>Als Ausgleich für den Wegfall der Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG wird der steuerfreie Höchstbetrag von 2.640 Euro jährlich um zusätzlich 1.800 Euro erhöht. Dieser Betrag ist auch steuerfrei, aber sozialversicherungspflichtig (nicht beim GGF). Besteht bereits eine Förderung nach § 40b EStG, kann der Betrag von 1.800 Euro nicht in Anspruch genommen werden.</p>
<p>Wie wir schon gesehen haben, betrifft den Gesellschafter- Geschäftführer die Sozialversicherungsfreiheit nicht, ich finde es aber trotzdem erwähnenswert.</p>
<p><strong>Vorteile für den Arbeitgeber:</strong></p>
<p>•    Entbindung von betriebsfremden Risiken<br />
•    keine Rückstellungsbildung oder Aktivierung einer Rückdeckungsversicherung in der Bilanz<br />
•    geringer Verwaltungsaufwand<br />
•    Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung zum Anbieten der Entgeltumwandlung<br />
•    Senkung der Lohnnebenkosten</p>
<p><strong>Vorteile für den Arbeitnehmer:</strong></p>
<p>•    Individuell ausgerichtete Altersvorsorge<br />
•    attraktive steuerliche Vergünstigungen und ggf. hohe Sozialabgabenersparnis<br />
•    Steuerfreiheit von Zinsen, Dividenden und Fondsausschüttungen in der Ansparphase<br />
•    Möglichkeit zur einmaligen Entnahme von bis zu 30 % des Kapitals mit Beginn der Rentenphase<strong></strong></p>
<p><strong>Lösung für bestehende Versorgungsverpflichtungen</strong></p>
<p>Im Jahr 2002 hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der lohnsteuerfreien Übertragung betrieblicher Versorgungsverpflichtungen auf einen Pensionsfonds geschaffen (§ 3 Nr. 66 EStG). Damit können Unternehmen Pensionsrückstellungen aus der Firmenbilanz herauslösen und so erhebliche Vorteile generieren:</p>
<p>•    positive Bilanzeffekte<br />
•    Verbesserung der Unternehmenskennziffern<br />
•    Ratingverbesserung Basel II<br />
•    Verlagerung biometrischer Risiken<br />
•    Auslagerung des Verwaltungsaufwandes<br />
•    Erleichterung beim Verkauf des Unternehmens</p>
<p><strong>Fazit:</strong></p>
<p>Ich möchte mal behaupten, auch in diesem Fall macht es Sinn, über den Durchführungsweg Pensionsfonds ernsthaft nachzudenken. Meine eigene persönliche Erfahrung, hat aber gezeigt, dass der Pensionsfond unter Umständen der teuerste Weg ist, besonders in Falle der Übertragung bestehender Versorgungszusagen. Natürlich kommt es immer auf den Einzelfall an.</p>
<p>Ein kompetente und vor allem seriöse Beratung ist auch hierbei unerlässlich, denn hier gilt ebenfalls:</p>
<p>Es prüfe wer sich ewig bindet, ob sich nicht noch was Besseres findet.</p>
<p>Mehr zum Thema erfahren Sie demnächst in unserem Blog. Also dranbleiben…..</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Gesellschafter-Geschäftsführer-Versorgung TEIL III</title>
		<link>http://www.duesseldorfer-runde.de/blog/2011/08/gesellschafter-geschaeftsfuehrer-versorgung-teil-iii/</link>
		<comments>http://www.duesseldorfer-runde.de/blog/2011/08/gesellschafter-geschaeftsfuehrer-versorgung-teil-iii/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 10 Aug 2011 06:00:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Norbert Bohle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuerberatung]]></category>
		<category><![CDATA[Vermögensberatung]]></category>

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		<description><![CDATA[Schön dass Sie den Blog so zahlreich verfolgen, heute möchte ich mich mit dem nächsten Durchführungsweg - Pensionskasse beschäftigen, ein weiterer Baustein zur Absicherung im Alter, denn wir werden ja bekanntlich alle nicht jünger? Ähnlich wie die Direktversicherung ist die Pensionskasse eine Art Lebensversicherung. Als einfacher und sicherer Weg zur Einrichtung einer betrieblichen Altersvorsorge ist [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Schön dass Sie den Blog so zahlreich verfolgen, heute möchte ich mich mit dem nächsten Durchführungsweg</p>
<p>- Pensionskasse</p>
<p>beschäftigen, ein weiterer Baustein zur Absicherung im Alter, denn wir werden ja bekanntlich alle nicht jünger?</p>
<p>Ähnlich wie die Direktversicherung ist die Pensionskasse eine Art Lebensversicherung. Als einfacher und sicherer Weg zur Einrichtung einer betrieblichen Altersvorsorge ist die Pensionskassenversorgung besonders für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) interessant.</p>
<p>Die Pensionskasse ist eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung, die meistens in Form einer Aktiengesellschaft oder des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit errichtet wird, aber auch kleinere Verbands-, Betriebs- oder Vereinspensionskassen sind zu finden. In der Praxis finden sich häufig immer mehr firmeneigene Pensionskassen.</p>
<p>Der Arbeitgeber schließt dazu einen Versicherungsvertrag mit einer Pensionskasse ab und zahlt für den Arbeitnehmer (GGF) die Versicherungsbeiträge ein.</p>
<p>Die gezahlten Beiträge können dann sofort als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Der Arbeitnehmer hat dabei einen direkten Versorgungsanspruch gegenüber der Versicherung und nicht wie bei anderen Durchführungswegen nur gegen den Arbeitgeber.</p>
<p>Bei Eintritt des Versorgungsfalls zahlt die Pensionskasse an den GGF (=Arbeitnehmer) dann die vertraglich vereinbarten Leistungen.</p>
<p>Leistungen sind dabei laufende Renten wegen Erreichens des Rentenalters, wegen Invalidität oder Tod, als Hinterbliebenenrente möglich, können jedoch auch als einmalige Kapitalzahlung abgefunden werden.</p>
<p>Welche Leistungen können vereinbart werden:</p>
<p>lebenslange garantierte Rentenleistungen</p>
<p>Kapitalwahlrecht zwischen laufender Rentenzahlung und Einmalzahlung (Kapitalabfindung).</p>
<p>Vorteile:</p>
<p>Nutzung von Kapitalmarktchancen durch fondsgebundene Rentenvarianten mit garantierter Mindestleistung</p>
<p>flexibler Rentenbeginn ab dem 60. Lebensjahr</p>
<p>Hartz-IV-Sicherheit: Pensionskasse wird nicht als Altersvorsorge angerechnet<br />
Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos und der Hinterbliebenen (wie bei der klassischen Rentenversicherung) möglich</p>
<p>Vorteile die einem sofort ins Auge fallen:</p>
<p>Der Eintritt ist sofort möglich, da keine Wartezeit (sonst in der Regel 3 Jahre ab Diensteintritt).</p>
<p>Die Zahlung eines Einmalbeitrages ist möglich.</p>
<p>Senkung der Lohnnebenkosten durch Einsparung von Sozialversicherungsbeiträgen bei Entgeltumwandlung bis zu 4 % der BBG (weniger interessant beim GGF, weil nicht sozialversicherungspflichtig)</p>
<p>Sehr geringer Verwaltungsaufwand</p>
<p>Freistellung von betriebsfremden Risiken, da sich die Ansprüche des Arbeitnehmers bzw. seiner Angehörigen unmittelbar gegen das Versicherungsunternehmen richten.</p>
<p>Bilanzneutrale Handhabung, weil sofort abzugsfähige Betriebsausgabe.</p>
<p>keine Beitragspflicht für die gesetzliche Insolvenzsicherung laut PSVaG</p>
<p>Welche Anlageformen gibt es:</p>
<p>1. Klassische Rentenversicherungen, außerdem können zusätzliche Versicherungen (z.B. Berufsunfähigkeit), fondsgebundene Rentenversicherungen, Hinterbliebenenversorgung und selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherungen abgeschlossen werden. Zum Schutz von Tod, Invalidität und der Hinterbliebenenversorgung.<br />
2. Außerdem Förderung zertifizierter Versicherungen nach § 10 a EStG.</p>
<p>Sind die eingezahlten Beiträge sicher?</p>
<p>-    Falls die Pensionskasse insolvent gehen sollte, übernimmt der Arbeitgeber entsprechend der Subsidärhaftung die Erfüllung der zugesicherten Leistung.</p>
<p>Was passiert im Todesfall?</p>
<p>Im jeweiligen Versicherungsvertrag wird angegeben, wer im Todesfall als Hinterbliebener berechtigt sein soll, der Hinterbliebene muß folgenden Personengruppen angehören:</p>
<p>- Ehegatte,<br />
- Kinder mit Anspruch auf Kindergeld<br />
- Lebensgefährten,<br />
- eingetragene gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft.</p>
<p>Was wird im Todesfall gezahlt?<br />
In diesem Fall unterscheidet man zwischen Tod in der Ansparphase und Tod in der Rentenzeit.</p>
<p>1. Tod in der Ansparphase<br />
Dem Hinterbliebenen wird für jedes gezahlte Beitragsjahr die volle Höhe der Beiträge ausgezahlt. Das heißt wenn der Versicherte mit 25 Jahren pro Monat 100 € in die bAV eingezahlt hat und mit 35 Jahren verstirbt, dann bekommt der Hinterbliebene 12.000 € ausgezahlt.</p>
<p>2. Tod in der Rentenzeit<br />
Wenn die versicherte Person mit 60 Jahren in Rente gegangen ist und mit 62 Jahren verstirbt, die Rentengarantiezeit 12 Jahre beträgt und somit bis 72 Jahren garantiert ist, dann bekommt die Hinterbliebene noch weitere 10 Jahre die volle Höhe der Rente der verstorbenen Person ausgezahlt.</p>
<p>Wichtig im Todesfall!<br />
Jede Versicherungsgesellschaft hat eigenen Bedingungen, deshalb ist das o.a. Beispiel nicht verbindlich.</p>
<p>Fazit:</p>
<p>Ich möchte mal behaupten, auch in diesem Fall macht es Sinn, über den Durchführungsweg „Pensionskasse“ ernsthaft nachzudenken. Insbesondere in Kombination mit anderen Bausteinen, ist dies ein sinnvoller Weg, fürs Alter vorzusorgen.</p>
<p>Ein kompetente und vor allem seriöse Beratung ist allerdings unerlässlich, denn auch hier gilt:</p>
<p>Es prüfe wer sich ewig bindet, ob sich nicht noch was Besseres findet.</p>
<p>Mehr zum Thema erfahren Sie demnächst in unserem Blog. Also dranbleiben…..</p>
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		<title>Otto Rehhagel &#8211; Treffen einer Legende</title>
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		<pubDate>Thu, 28 Jul 2011 06:00:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Timo Schottek</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>

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		<description><![CDATA[Heute hatte ein Teil des Vorstandes der Düsseldorfer Runde e.V. das Vergnügen auf Otto Rehhagel zu treffen. Wir haben uns sehr darüber gefreut und wünschen Ihm alles Gute für die Zukunft.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.duesseldorfer-runde.de/blog/wp-content/uploads/2011/07/Foto.jpg"><img class="alignleft size-medium wp-image-308" title="Foto" src="http://www.duesseldorfer-runde.de/blog/wp-content/uploads/2011/07/Foto-300x224.jpg" alt="" width="177" height="133" /></a>Heute hatte ein Teil des Vorstandes der Düsseldorfer Runde e.V. das Vergnügen auf Otto Rehhagel zu treffen.</p>
<p>Wir haben uns sehr darüber gefreut und wünschen Ihm alles Gute für die Zukunft.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen jetzt absetzbar</title>
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		<pubDate>Tue, 26 Jul 2011 06:00:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dipl.-Kfm. Dr. rer. pol. Ingo Dorozala</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuerberatung]]></category>

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		<description><![CDATA[Aufwendungen der privaten Lebensführung sind gem. § 12 EStG einkommensteuerlich nicht steuermindernd absetzbar. Von diesem Grundsatz gibt es eine Reihe von Ausnahmen, beispielsweise die Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen oder Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen. Wer einen Zivilprozess führt, der mit der Erzielung von Einkünften zu tun hat, der kann die damit in Verbindung stehenden Kosten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Aufwendungen der privaten Lebensführung sind gem. § 12 EStG einkommensteuerlich nicht steuermindernd absetzbar. Von diesem Grundsatz gibt es eine Reihe von Ausnahmen, beispielsweise die Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen oder Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen.</p>
<p>Wer einen Zivilprozess führt, der mit der Erzielung von Einkünften zu tun hat, der kann die damit in Verbindung stehenden Kosten ggf. als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuermindernd absetzen. Beispiel: Ein Arbeitnehmer verklagt seinen Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht; die Prozesskosten werden regelmäßig Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.S.d. § 19 EStG darstellen.</p>
<p>Was ist mit den Kosten eines Zivilprozesses einer Privatperson, wenn der Gegenstand des Rechtsstreits nicht mit der Erzielung von Einkünften im Zusammenhang steht, wie Nachbarschaftsstreitigkeiten, Schadenersatzprozessen, Auseinandersetzungen mit dem Vermieter etc. ?</p>
<p>Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands, können diese Aufwendung nach § 33 EStG als sog. außergewöhnliche Belastungen vom Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Einkünfte abgezogen werden, soweit diese Aufwendungen eine Zumutbarkeitsgrenze übersteigen. Zwangsläufig entstehen solche Aufwendungen, wenn der Steuerpflichtige sich diesen Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.</p>
<p>Bisher waren nach ständiger Rechtsprechung der Finanzgerichte und des Bundesfinanzhofs Anwaltskosten, Gerichtsgebühren etc., die mit „privaten“ Zivilprozessen in Zusammenhang stehen (Kosten sind daher keine Werbungskosten oder Betriebsausgaben), steuerlich im Grundsatz nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Ausnahme: Die Rechtsprechung hat ausnahmsweise den steuerlichen Abzug als außergewöhnliche Belastungen bisher anerkannt, wenn es sich um Rechtsstreitigkeiten mit existenzieller Bedeutung für den Steuerpflichtigen handelte.</p>
<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese einengende Auslegung in einem Urteil (BFH-Urteil vom 12.05.2011, Aktenzeichen VI R 42/10) aufgegeben. Nach dieser Änderung der Rechtsprechung sind Zivilprozeßkosten als steuerlich abzugsfähige außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen, wenn der Prozess unausweislich war, wobei die Unausweislichkeit daran festgemacht wird, ob der geführte Prozeß hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (Einschränkung gegen sog. „Prozesshanseln“).</p>
<p>Der Bund der Steuerzahler hat die Änderung der Rechtssprechung jüngst begrüsst, kritisiert jedoch, dass die Voraussetzung der Unausweichlichkeit an den Erfolgschancen des Prozesses festgemacht wird. Für die Frage, wie im Einzelfall geprüft werden kann, ob eine Rechtsverfolgung unausweichlich und wann mutwillig war, fehlen bisher geeignete Abgrenzungskriterien, an denen der Finanzbeamte seine Entscheidung ausrichten könnte.</p>
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